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Das Wichtigste zuerst
Eine Änderungsmitteilung reicht bei einem Umzug nicht aus. Für die neue Wohnung ist ein neuer Wohngeldantrag erforderlich. Informieren Sie die bisherige Wohngeldbehörde unverzüglich über die Aufgabe der bisherigen Wohnung.
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So gehen Sie vor
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Auszug melden Informieren Sie die bisherige Wohngeldbehörde unverzüglich über die Aufgabe der bisherigen Wohnung.
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Zuständige Stelle wählen Geht der Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde, reichen Sie den neuen Antrag bei der für die neue Wohnung zuständigen Stelle ein.
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Antrag rechtzeitig einreichen Stellen Sie den Neuantrag spätestens in dem Monat, ab dem Sie Wohngeld für die neue Wohnung beanspruchen möchten.
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Unterlagen beifügen Reichen Sie die verlangten Nachweise nach den Vorgaben der zuständigen Stelle ein.
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Antragsmonat und bisheriger Bescheid
Nutzt kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die bisherige Wohnung weiter, wird der bisherige Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam.
Wird die bisherige Wohnung nicht am ersten Tag eines Monats aufgegeben, tritt die Unwirksamkeit grundsätzlich am Ersten des folgenden Monats ein.
Der neue Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen erst später vor, beginnt er am Ersten dieses späteren Monats.
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Unterlagen für den Neuantrag
Die genaue Zusammenstellung richtet sich nach den Vorgaben der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Kernnachweise Für den Neuantrag werden erneut Nachweise zur neuen Wohnung, zu den Haushaltsmitgliedern und zum Einkommen benötigt.
Beispiel Berlin Berlin nennt außerdem Ausweisdokumente, den Mietvertrag und Mietzahlungsnachweise.
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Besondere Umzugssituationen
Gleiches Haus Ein Neuantrag ist auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb desselben Hauses erforderlich.
Gleiche Kommune Das gilt ebenso bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt oder desselben Landkreises.
Zuzug nach Sachsen Sachsen nennt bei einem Zuzug zusätzlich eine Wohngeldnegativbescheinigung für die vorherige Wohnung.
Umzug in Hamburg In Hamburg ist der Neuantrag beim Bezirk der neuen Wohnung einzureichen; der bisher zuständige Bezirk soll gleichzeitig formlos schriftlich informiert werden.
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Kurzcheck vor dem Absenden
Erledigt? Auszug bei der bisherigen Wohngeldbehörde gemeldet
Erledigt? Zuständigkeit für die neue Wohnung geprüft
Erledigt? Neuen Wohngeldantrag eingereicht
Erledigt? Nachweise zur Wohnung, zu Haushaltsmitgliedern und Einkommen beigefügt
Erledigt? Örtlich verlangte Zusatznachweise geprüft
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Häufige Fragen
Welche Aufgaben bleiben nach einem Wechsel der zuständigen Wohngeldbehörde bei der bisherigen Behörde?
Die bisherige Wohngeldbehörde bleibt für die Aufhebung und eine mögliche Rückforderung sowie für die Unterrichtung über die Unwirksamkeit des bisherigen Bescheids zuständig.
Woher bekomme ich die in Sachsen verlangte Wohngeldnegativbescheinigung?
Die Wohngeldnegativbescheinigung ist bei der Wohngeldbehörde des vorherigen Wohnorts erhältlich.
Warum sind die Hamburger Angaben zur Antragsart nicht eindeutig?
Die Hamburger FAQ mit Stand 17.06.2026 verlangt ausdrücklich einen Neuantrag beim neuen Bezirk und eine formlose schriftliche Information an den bisherigen Bezirk. Eine weitere Hamburger Seite ordnet den Umzug allgemeiner der Änderungsmitteilung beziehungsweise dem Änderungsantrag zu. Das Verhältnis beider Angaben ist nicht abschließend geklärt und sollte mit dem zuständigen Bezirk abgestimmt werden.
Was gilt nach einem fehlgeschlagenen Berliner Onlineantrag im März 2026?
Wer den Antrag vom 11. bis 12.03.2026 oder vom 14. bis 16.03.2026 nicht erfolgreich übermitteln konnte und weder eine Leistung noch einen Bescheid erhalten hat, soll erneut einen Antrag stellen.
Keine Rechtsberatung.