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Unterlagen · Familie und Bildung

Kinderzuschlag versagt: Fehlende Unterlagen nachreichen

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Das Wichtigste zuerst

Reichen Sie die fehlenden Unterlagen unverzüglich bei der Familienkasse ein und beantragen Sie ausdrücklich, den Kinderzuschlag nach § 67 SGB I auch für die zurückliegenden Monate zu zahlen. Die rückwirkende Zahlung erfolgt nicht automatisch, sondern steht grundsätzlich im Ermessen der Familienkasse. Läuft die Rechtsbehelfsfrist noch, legen Sie vorsorglich Widerspruch ein; grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

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So gehen Sie jetzt vor

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    1. Unterlagen einreichen Fehlende Nachweise können online über die „Mitteilung an die Familienkasse“ hochgeladen oder postalisch nachgereicht werden. Geben Sie bei der Einreichung Ihre Kindergeldnummer an und bewahren Sie vorhandene Übermittlungs- oder Versandnachweise auf.

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    2. Nachholung erklären Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die verlangte Mitwirkung vollständig nachholen.

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    3. Vergangene Monate beantragen Beantragen Sie eine Entscheidung nach § 67 SGB I über den Kinderzuschlag für die seit der Versagung zurückliegenden Monate.

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    4. Verzögerung begründen Für die rückwirkende Ermessensentscheidung nennt die Durchführungsanweisung insbesondere Entschuldigungsgründe, die Existenzsicherungsfunktion des Kinderzuschlags, die wirtschaftliche Gesamtsituation und den Grad der Pflichtwidrigkeit.

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    5. Widerspruch prüfen Gegen einen Versagungsbescheid ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Prüfen Sie zusätzlich die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

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Reicht das Nachreichen aus?

  • Unterlagen vollständig, Frist läuft noch Reichen Sie die Unterlagen ein und legen Sie vorsorglich innerhalb der laufenden Frist Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ein.

  • Zahlung für vergangene Monate gewünscht Werden die fehlenden Unterlagen vollständig nachgereicht und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Familienkasse die zuvor versagten Leistungen nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

  • Nachreichung erst nach vielen Monaten Bei unangemessen später Nachholung ohne wichtigen Grund nennt die Durchführungsanweisung beispielhaft einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr.

  • Sehr späte Nachreichung ohne wichtigen Grund Dann soll die Leistung für die Vergangenheit abgelehnt und die Einreichung als neuer Antrag mit neuem Bemessungszeitraum behandelt werden.

  • Erheblicher Zeitablauf Ist seit der Versagung erhebliche Zeit vergangen, stellen Sie zusätzlich einen neuen Antrag und beantragen Sie weiterhin die Prüfung der zurückliegenden Monate nach § 67 SGB I.

  • Widerspruchsfrist abgelaufen Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, reichen Sie die Unterlagen trotzdem nach und beantragen Sie eine Entscheidung nach § 67 SGB I.

  • Nachweis nicht beschaffbar Die Durchführungsanweisung erkennt Grenzen der Mitwirkung an: Eine Anforderung kann unter anderem unverhältnismäßig oder aus wichtigem Grund unzumutbar sein oder entfallen, wenn die Familienkasse die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

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Versagungsbescheid und Aufforderung prüfen

Die Versagung ist eine Ermessensentscheidung.

Nach der Durchführungsanweisung muss der Bescheid nachvollziehbar erkennen lassen, warum die Aufklärung erheblich erschwert ist und welche Gesichtspunkte die Familienkasse abgewogen hat.

  • Geforderte Unterlagen Die Aufforderung muss eindeutig benennen, was verlangt wird.

  • Mitwirkungsfrist Die aktuelle Durchführungsanweisung der Familienkasse konkretisiert die angemessene Frist mit mindestens 14 Tagen zuzüglich eines Postwegs von vier Tagen.

  • Rechtsfolgen Prüfen Sie, ob klar auf die Versagung des Kinderzuschlags hingewiesen wurde.

  • Ermessensbegründung Prüfen Sie, ob der Bescheid die erschwerte Aufklärung und die berücksichtigten Gesichtspunkte nachvollziehbar erläutert.

  • Widerspruchsfrist Prüfen Sie zusätzlich die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

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Vorlage für Nachreichung und Antrag nach § 67 SGB I

Nachholung der Mitwirkung und Antrag auf nachträgliche Leistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich die mit Schreiben vom [Datum] verlangten Unterlagen vollständig nach und hole meine Mitwirkung nach.

Ich beantrage, den Kinderzuschlag nach § 67 SGB I auch für die seit der Versagung zurückliegenden Monate zu erbringen.

Die Frist konnte ich aus folgendem Grund nicht einhalten: [Grund konkret schildern]. Als Beleg füge ich [Beleg bezeichnen] bei.

Meine derzeitige wirtschaftliche Situation stellt sich wie folgt dar: [Situation und Dringlichkeit knapp schildern].

Bitte entscheiden Sie über die nachträgliche Leistung.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]
[Kindergeldnummer]

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Wichtige Sonderfälle

  • Krankheit oder anderer wichtiger Grund Wichtige Gründe wie Krankheit sollen zusammen mit den Unterlagen nachgewiesen und ausdrücklich vorgetragen werden.

  • Unklare Rechtsfolgenbelehrung Das Sozialgericht Osnabrück hielt eine Kinderzuschlagsversagung für rechtswidrig, weil die Mitwirkungsaufforderung nicht klar auf die Versagung künftiger Leistungen hingewiesen hatte.

  • Einzelfallentscheidung Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, bestätigt aber die Bedeutung einer eindeutigen Rechtsfolgenbelehrung.

  • Noch fehlende Nachweise bei neuem Antrag Ein Kinderzuschlagsantrag kann bereits gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Nachweise vorhanden sind.

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Gilt das Verfahren überall gleich?

  • Bundesweite Regeln Die gesetzlichen Regeln zur Nachholung der Mitwirkung und zum Widerspruch sowie die Durchführungsanweisung der Familienkasse gelten bundesweit. Die geprüften Vorgaben nennen keine regional unterschiedlichen Fristen.

  • Gerichtsentscheidung aus Osnabrück Die Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück betrifft dagegen nur den dort entschiedenen Einzelfall.